03.08.2012

Krankenkasse und Sozialversicherung

Ein großer Vorteil einer nebenberuflichen Selbständigkeit ist, dass man über den Hauptberuf sämtliche Sozialleistungen erhält und auf die Einnahmen aus der Selbständigkeit keine Sozialabgaben anfallen. Man genießt also alle Vorteile eines Angestellten und ist trotzdem gesetzlich kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversichert. Es gibt hier jedoch gewisse Grenzen, die man einhalten muss, um keine Probleme mit der Krankenkasse zu bekommen. Wie immer gilt auch in diesem Artikel: Da ich kein Experte auf dem Gebiet bin, gebe ich hier auch keine rechtsverbindlichen Auskünfte. Daher sei jedem Leser ans Herz gelegt, noch andere Quellen zu Rate zu ziehen und sich nicht blind auf die Informationen aus meinen Artikeln zu verlassen. Sollte jemand Fehler entdecken, würde ich mich über eine Rückmeldung sehr freuen.

Renten-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung


Diese Beiträge werden aus dem Einkommen des Hauptberufs gezahlt und müssen vom Gewinn der selbständigen Tätigkeit nicht abgeführt werden. Das bedeutet jedoch gleichzeitig, dass im Falle einer Arbeitslosigkeit als Bemessungssatz für die Höhe des Arbeitslosengeldes nur der Verdienst aus dem Hauptberuf angesetzt wird. Der Rentenversicherungsssatz liegt 2012 bei 19,6%, der Pflegeversicherungssatz bei 1,95% und der Arbeitslosenversicherungssatz bei 3%. Diese Sätze werden jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Im Rahmen einer Selbständigkeit sind diese Sätze jedoch nur interessant, wenn man selbst Angestellte beschäftigen will.

Die Krankenkasse


Die gesetzliche Krankenkasse erhebt 2012 einen Beitragssatz in Höhe von 15,5% des Nettoeinkommens. Davon entfallen 7,3% auf den Arbeitgeber und 8,2% auf den Arbeitnehmer. Da man als Selbständiger nicht verpflichtet ist, eine Krankenversicherung abzuschließen, erhebt die Krankenkasse auf die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit keinen Anspruch, der Krankenkassenbeitrag erhöht sich also nicht. Dies gilt aber nur, wenn die selbständige Tätigkeit eindeutig der Nebenerwerb des Arbeitnehmers ist.

Als Nebenerwerb gilt die nebenberufliche Selbständigkeit, sofern mehr als 50% des Gesamteinkommens im Hauptberuf verdient werden und nicht mehr als 18 Stunden Arbeitszeit pro Woche in die Selbständigkeit investiert werden. Die Zahl der Arbeitsstunden wird die Krankenkasse nur in Ausnahmefällen nachvollziehen können, aber man sollte sehr genau darauf achten, im der nebenberuflichen Selbständigkeit nicht mehr zu verdienen als im Hauptberuf.

Je nach nebenberuflich ausgeübter Tätigkeit kann außerdem der Abschluss einer Unfallversicherung sinnvoll sein. Arbeitet man beispielsweise nebenberuflich selbständig als Tischler und schneidet sich während der Arbeit einen Finger ab, zahlt die Krankenversicherung die Behandlung nicht.

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