Renten-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung
Diese Beiträge werden aus dem Einkommen des Hauptberufs gezahlt und müssen vom Gewinn der selbständigen Tätigkeit nicht abgeführt werden. Das bedeutet jedoch gleichzeitig, dass im Falle einer Arbeitslosigkeit als Bemessungssatz für die Höhe des Arbeitslosengeldes nur der Verdienst aus dem Hauptberuf angesetzt wird. Der Rentenversicherungsssatz liegt 2012 bei 19,6%, der Pflegeversicherungssatz bei 1,95% und der Arbeitslosenversicherungssatz bei 3%. Diese Sätze werden jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Im Rahmen einer Selbständigkeit sind diese Sätze jedoch nur interessant, wenn man selbst Angestellte beschäftigen will.
Die Krankenkasse
Die gesetzliche Krankenkasse erhebt 2012 einen Beitragssatz in Höhe von 15,5% des Nettoeinkommens. Davon entfallen 7,3% auf den Arbeitgeber und 8,2% auf den Arbeitnehmer. Da man als Selbständiger nicht verpflichtet ist, eine Krankenversicherung abzuschließen, erhebt die Krankenkasse auf die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit keinen Anspruch, der Krankenkassenbeitrag erhöht sich also nicht. Dies gilt aber nur, wenn die selbständige Tätigkeit eindeutig der Nebenerwerb des Arbeitnehmers ist.
Als Nebenerwerb gilt die nebenberufliche Selbständigkeit, sofern mehr als 50% des Gesamteinkommens im Hauptberuf verdient werden und nicht mehr als 18 Stunden Arbeitszeit pro Woche in die Selbständigkeit investiert werden. Die Zahl der Arbeitsstunden wird die Krankenkasse nur in Ausnahmefällen nachvollziehen können, aber man sollte sehr genau darauf achten, im der nebenberuflichen Selbständigkeit nicht mehr zu verdienen als im Hauptberuf.
Je nach nebenberuflich ausgeübter Tätigkeit kann außerdem der Abschluss einer Unfallversicherung sinnvoll sein. Arbeitet man beispielsweise nebenberuflich selbständig als Tischler und schneidet sich während der Arbeit einen Finger ab, zahlt die Krankenversicherung die Behandlung nicht.
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