02.08.2012

Der Arbeitgeber

In diesem Artikel befasse ich mich mit den Pflichten eines nebenberuflich selbständigen Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Immer wieder werden in Foren und auf Frage-Antwort-Seiten zu diesem Thema falsche Informationen weitergegeben. Dabei geht es insbesondere darum, ob der Arbeitgeber einer Nebentätigkeit zustimmen muss oder ob er sie verbieten kann. Auch in diesem Artikel sei erwähnt, dass ich kein Experte auf dem Gebiet bin, sondern mir die hier weitergegebenen Informationen nur angelesen habe. Ich gebe hier demnach keine rechtsverbindlichen Auskünfte und lege jedem Leser ans Herz, die Richtigkeit gegebenenfalls durch andere Quellen zu überprüfen.

Freie Berufswahl oder die gesetzlichen Grundlagen


Die Wahrheit ist einfach: Jeder darf arbeiten, als was er möchte. Das bedeutet insbesondere, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keine Möglichkeit haben, ihren Arbeitnehmern die Ausübung einer Nebentätigkeit zu verbieten. Die Berufsfreiheit ist in Artikel 12, Absatz 1 des Grundgesetzes verankert und lautet:
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
So weit, so gut. Aber das ist natürlich nicht das Ende vom Lied. Jeder Angestellte ist verpflichtet, die Interessen seines Arbeitgebers zu vertreten und zu wahren, und aus diesem Grund kommt die Freiheit der Berufsausübung nicht ohne Pflichten. Demnach darf man nach "Treu und Glauben" als anständig handelnder Mensch selbstverständlich nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber arbeiten, also keine Kunden abwerben oder seinen Arbeitgeber auf sonstige Art und Weise schädigen. Außerdem darf der Beruf im Angestelltenverhältnis natürlich nicht unter der nebenberuflichen Tätigkeit leiden. Man darf also weder jeden zweiten Tag unausgeschlafen zur Arbeit kommen, weil man nachts einer Zweitbeschäftigung nachgeht, noch darf man seine Arbeitszeit für Recherche für den Nebenerwerb nutzen. Eine Ausnahme stellen hier übrigens Beamte dar: Als Staatsdiener genießt man zwar viele Privilegien, ist dafür aber grundsätzlich verpflichtet, Nebentätigkeiten genehmigen zu lassen.

Krankenzeiten und Erholungsurlaub

Wenn man einen Krankenschein hat und demnach zu krank ist, um der Haupttätigkeit nachzugehen, darf man in dieser Zeit natürlich auch nicht für im Rahmen der Selbständigkeit arbeiten. Natürlich wird der Chef nicht überprüfen können, ob man erkältet im Bett liegt oder vielleicht auf dem Sofa sitzt und arbeitet oder recherchiert. Erlaubt ist es aber nicht, und in dieser Zeit beispielsweise einen Kundentermin zu haben oder einer anderen, nachweisbaren Tätigkeit im Rahmen der Selbständigkeit nachzugehen, kann die Kündigung bedeuten.

In der Krankenzeit nicht arbeiten zu dürfen sollte für jeden Arbeitnehmer nachvollziehbar sein, denn wenn man arbeitsfähig ist, gehört man zur Arbeitszeit ins Büro und nicht an den privaten Schreibtisch. Überraschender ist da schon, dass es auch während des Jahresurlaubs nicht erlaubt ist, Vollzeit für die eigenen Selbständigkeit zu arbeiten. Das liegt daran, dass der Arbeitgeber den Lohn während des Urlaubes fortzahlt und das Ziel des Urlaubs die Erholung des Arbeitnehmers zu Gesundheitszwecken ist. Demnach kann der Arbeitgeber auf den Erholungsaspekt des Urlaubs bestehen. Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass in Nebenerwerb im Jahresurlaub ausgeschlossen ist. Da lediglich die Erholung vom Haupterwerb erforderlich ist, kann ein Handwerker durchaus Internetseiten programmieren, und ein Schreibtischangestellter darf sich als Skilehrer etwas dazuverdienen.

Arbeitszeitgesetz


In Deutschland gibt es das Arbeitszeitgesetz, um die Gesundheit von Arbeitnehmern zu schützen und den Arbeitgeber zur Einhaltung gesundheitlich vertretbarer Arbeitszeiten zu verpflichten. Die maximal erlaubte Wochenarbeitszeit für einfache Arbeitnehmer liegt bei 48 Stunden. In Ausnahmefällen darf die Wochenarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ansteigen, solange die 48 Stunden im Sechsmonatsdurchschnitt nicht überschritten werden. Es muss also ein entsprechender Freizeitausgleich geschaffen werden. Führungskräfte sind von dieser Regelung ausgenommen. Wenn man also wöchentlich 37,5 Stunden arbeitet, bleiben für die nebenberufliche Selbständigkeit 10,5 Stunden. Auch hier gilt natürlich, dass die Mehrarbeit nur in Ausnahmefällen zu Problemen führt. Nimmt man jedoch an, dass ein Arbeitnehmer 48 Stunden pro Woche arbeitet, ist eine nebenberufliche Selbständigkeit ohne eine Verringerung der Arbeitszeit gesetzlich gesehen ausgeschlossen.

Fazit


Viele in diesem Artikel vorgestellten Informationen betreffen die gesetzlichen Rahmenbedingungen, und in den meisten Fällen wird der Arbeitgeber vermutlich weder darauf bestehen, dass ein Mitarbeiter seinen privaten Urlaub auf Erholung auslegt, noch kranke Mitarbeiter zu Hause besuchen und überprüfen, ob sie tatsächlich im Bett liegen. Genauso sollte man als Arbeitnehmer aber versuchen, seinem Arbeitgeber gegenüber fair zu sein und das Pflichtbewusstsein für den eigenen Job pflegen. Auch wenn dazu keine Verpflichtung besteht, sollte man seinen Chef über Nebentätigkeiten informieren, und den eigenen Jahresurlaub sollte man allein der Gesundheit zuliebe auf Erholung auslegen.

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