Unter welchen Umständen darf man etwas abschreiben?
Da der große wirtschaftliche Vorteil von Unternehmenseinkäufen gegenüber Privatkäufen aus dem obigen Beispiel deutlich wird, versteht es sich von selbst, dass ein Unternehmer auch nur Güter und Leistungen mit diesen Vorteilen einkaufen darf, die für das Gewerbe erworben werden. Dazu zählen beispielsweise Geschäftsessen oder Schulungen als Dienstleistungen, aber auch Güter wie Computer, Laptops, Handys und Büromaterial.
Von großer Bedeutung ist natürlich die Glaubhaftigkeit der Käufe, ebenso wie die korrekte Buchführung. Zudem gehen gekaufte Güter in den Bestand des Gewerbes über und werden häufig nicht direkt im Anschaffungsjahr, sondern anteilig über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben. Konkret bedeutet eine Abschreibung, dass der Gewinn des Unternehmens um den Kaufbetrag eines Guts verringert wird und demnach auf Teil des Umsatzes, der reinvestiert wurde, weder Gewerbesteuer veranschlagt wird, noch dieser Teil ins Einkommen des Gewerbetreibenden eingerechnet wird.
Hier ist Vorsicht geboten, denn Abschreibungen erfolgen häufig über mehrere Jahre hinweg, auch wenn das Gut direkt bezahlt wird. Ein Beispiel: Das Gewerbe hat im laufenden Geschäftsjahr einen Umsatz von 24.000 Euro erwirtschaftet. Die 24.000 Euro wurden vollständig in einen Dienstwagen reinvestiert. Da die Abschreibungsdauer für einen Dienstwagen aber 6 Jahre beträgt, wird nur ein Sechstel des Kaufbetrages, also 4.000 Euro, im laufenden Geschäftsjahr abgeschrieben. Das Gewerbe hat also offiziell 20.000 Euro Gewinn erwirtschaftet. Damit liegt es unterhalb des Gewerbesteuerfreibetrages von 24.500 Euro und muss demnach keine Gewerbesteuer abführen, die 20.000 Euro Gewinn werden jedoch zum Einkommen des Gewerbetreibenden addiert. Angenommen, dessen Einkommenssteuersatz liegt bei 25%, so müssen 5.000 Euro Einkommenssteuer gezahlt werden, obwohl die erwirtschafteten 24.000 Euro vollständig reinvestiert worden sind.
Wie werden Güter abgeschrieben
Zum Abschreiben von Anschaffungen gibt es zwei Möglichkeiten, zwischen denen man sich seit 2010 jedes Jahr neu entscheiden darf. Die einzige Einschränkung ist, dass diese Entscheidung für alle Anschaffungen des betreffenden Jahres gilt. Für die Art der Abschreibung einer Anschaffung ist der Bruttopreis entscheidend.
Variante A
Diese Variante galt bis 2007 und ist sinnvoll, wenn man viele kleine und mittlere Anschaffungen möglichst im laufenden Jahr absetzen will. Alle Anschaffungen unter 60 Euro werden hier im laufenden Jahr abgeschrieben. Anschaffungen zwischen 60 und 410 Euro werden ebenfalls direkt im laufenden Jahr abgeschrieben, müssen jedoch in einer Liste festgehalten werden. Alle Anschaffungen, die oberhalb von 410 Euro liegen, werden je nach Anschaffungsart über unterschiedliche Zeiträume hinweg abgeschrieben.Variante B
Diese Variante galt ab 2008 und ist insbesondere für langfristige Abschreibung mittelpreisiger Güter sinnvoll. Dies kann insbesondere bei niedrigen Gewinnerwartungen in den ersten Jahren von Vorteil sein. Hier gelten Anschaffungen bis 150 Euro als sofortiger Aufwand und werden direkt im laufenden Jahr abgesetzt. Für alle Güter zwischen 150 und 1.000 Euro Anschaffungskosten wird ein sogenannter Pool gebildet, der über einen Zeitraum von 5 Jahren hinweg abgeschrieben wird. Erst ab 1.000 Euro Anschaffungskosten werden Güter individuell nach Anschaffungsart abgeschrieben.Abschreibung in der Buchführung
Angenommen man kauft für das Gewerbe einen Computer für 1.800 Euro Bruttopreis. Dieser wird unabhängig von der Wahl der Abschreibungsvariante über 3 Jahre hinweg abgeschrieben, also in jedem Jahr mit einem Betrag von 600 Euro. Da in der Buchführung demnach jedes Jahr 600 Euro für diesen Computer ausgegeben werden und Umsätze nicht einfach verschwinden können, wurden nach Abschluss des ersten Jahres in den Geschäftsbüchern 600 Euro für den Computer ausgegeben, und das Gerät selbst ist mit einem Restwert von 1.200 Euro im Inventar des Gewerbes aufgelistet. Nachdem der Computer drei Jahre lang abgezahlt worden ist, wurden also die vollen 1.800 Euro ausgegeben, und das Gerät ist mit einem Restwert von 0 Euro im Inventar gelistet.Dieser Restwert führt regelmäßig zu Verwirrung, denn häufig liest man, dass ein solches Gerät dann einfach für einen Euro aus dem Inventar herausgekauft werden und privat für, sagen wir 1.000 Euro weiterverkauft werden kann. Diese 1.000 Euro wären dann privater Gewinn. Das ist so natürlich nicht möglich, denn in diesem Fall wird darauf bestanden, dass das Gerät direkt aus dem Gewerbe heraus für einen handelsüblichen Preis verkauft wird. Die so erzielten Einnahmen werden genau wie sonstige Gewinne des Gewerbes behandelt.
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